Was ist bei minderjährigen Aktionären zu beachten?

Minderjährige Personen als Aktionäre bei der Firmengründung

Falls es sich bei einem der an der Firmengründung beteiligten Aktionäre um eine minderjährige Person handelt, ist eine Kapitaleinlage nur mit den u.g. Einschränkungen möglich:

  1. Der Aktionär wird lediglich auf das Geschäftskonto eingeladen, um die Kapitaleinlage zu ermöglichen, erhält jedoch keinen Zugriff auf das Konto.

  2. Es existiert eine familiengerichtliche Genehmigung, aus der hervorgeht, dass die gesetzliche(n) Vertreter(in) die minderjährige Person dazu ermächtigen, als Aktionär zu fungieren.

  3. Eine Funktion als zukünftiger Geschäftsführer der sich in Gründung befindlichen Firma ist bis zum Erreichen der Volljährigkeit ausgeschlossen, selbst wenn eine familiengerichtliche Genehmigung diesbezüglich existieren sollte.