Falls es sich bei einem der an der Firmengründung beteiligten Aktionäre um eine minderjährige Person handelt, ist eine Kapitaleinlage nur mit den u.g. Einschränkungen möglich:
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Der Aktionär wird lediglich auf das Geschäftskonto eingeladen, um die Kapitaleinlage zu ermöglichen, erhält jedoch keinen Zugriff auf das Konto.
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Es existiert eine familiengerichtliche Genehmigung, aus der hervorgeht, dass die gesetzliche(n) Vertreter(in) die minderjährige Person dazu ermächtigen, als Aktionär zu fungieren.
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Eine Funktion als zukünftiger Geschäftsführer der sich in Gründung befindlichen Firma ist bis zum Erreichen der Volljährigkeit ausgeschlossen, selbst wenn eine familiengerichtliche Genehmigung diesbezüglich existieren sollte.