Was ist bei minderjährigen Eigentümer:innen zu beachten?

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Falls es sich bei einem der an der Firmengründung beteiligten Eigentümer:innen um eine minderjährige Person handelt, ist eine Kapitaleinlage nur mit den u.g. Einschränkungen möglich:

  1. Der/die Eigentümer:in wird lediglich auf das Geschäftskonto eingeladen, um die Kapitaleinlage zu ermöglichen, erhält jedoch keinen Zugriff auf das Konto.

  2. Es existiert eine familiengerichtliche Genehmigung, aus der hervorgeht, dass die gesetzliche(n) Vertreter(in) die minderjährige Person dazu ermächtigen, als Eigentümer:in zu fungieren.

  3. Eine Funktion als zukünftiger Geschäftsführer der sich in Gründung befindlichen Firma ist bis zum Erreichen der Volljährigkeit ausgeschlossen, selbst wenn eine familiengerichtliche Genehmigung diesbezüglich existieren sollte.