Falls es sich bei einem der an der Firmengründung beteiligten Eigentümer:innen um eine minderjährige Person handelt, ist eine Kapitaleinlage nur mit den u.g. Einschränkungen möglich:
-
Der/die Eigentümer:in wird lediglich auf das Geschäftskonto eingeladen, um die Kapitaleinlage zu ermöglichen, erhält jedoch keinen Zugriff auf das Konto.
-
Es existiert eine familiengerichtliche Genehmigung, aus der hervorgeht, dass die gesetzliche(n) Vertreter(in) die minderjährige Person dazu ermächtigen, als Eigentümer:in zu fungieren.
-
Eine Funktion als zukünftiger Geschäftsführer der sich in Gründung befindlichen Firma ist bis zum Erreichen der Volljährigkeit ausgeschlossen, selbst wenn eine familiengerichtliche Genehmigung diesbezüglich existieren sollte.