Falls es sich bei einem der an der Firmengründung beteiligten Aktionäre um eine Person handelt, die sich nicht im Besitz eines in einem Land der EU oder EFTA ausgestellten Identitätsnachweises befindet, ist eine Kapitaleinlage mit den u.g. Einschränkungen möglich:
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Der Aktionär wird lediglich auf das Geschäftskonto eingeladen, um die Kapitaleinlage zu ermöglichen, erhält jedoch keinen Zugriff auf das Konto.
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Der zur Verfügung gestellte Identitätsnachweis des Aktionärs stammt nicht aus einem der folgenden Länder:
Afghanistan Arabische Republik Syrien Bahamas Botswana Cayman-Inseln Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) Eritrea Ghana Irak Islamische Republik Iran Jemen Jungferninseln, Britisch Jungferninseln, U.S. Kambodscha Kuba Libyen Macau Mongolei Myanmar Nauru Nicaragua Pakistan Palästina, Staat Palau Panama Russland Simbabwe Somalia St. Kitts und Nevis Sudan Südsudan Trinidad und Tobago Uganda Vanuatu Zentralafrikanische Republik |