Was ist bei von außerhalb der EU/EFTA stammenden Aktionären zu beachten?

Personen von außerhalb der EU/EFTA als Aktionäre bei der Firmengründung

Falls es sich bei einem der an der Firmengründung beteiligten Aktionäre um eine Person handelt, die sich nicht im Besitz eines in einem Land der EU oder EFTA ausgestellten Identitätsnachweises befindet, ist eine Kapitaleinlage mit den u.g. Einschränkungen möglich:

  1. Der Aktionär wird lediglich auf das Geschäftskonto eingeladen, um die Kapitaleinlage zu ermöglichen, erhält jedoch keinen Zugriff auf das Konto.

  2. Der zur Verfügung gestellte Identitätsnachweis des Aktionärs stammt nicht aus einem der folgenden Länder:

Afghanistan

Arabische Republik Syrien

Bahamas

Botswana

Cayman-Inseln

Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)

Eritrea

Ghana

Irak

Islamische Republik Iran

Jemen

Jungferninseln, Britisch

Jungferninseln, U.S.

Kambodscha

Kuba

Libyen

Macau

Mongolei

Myanmar

Nauru

Nicaragua

Pakistan

Palästina, Staat

Palau

Panama

Russland

Simbabwe

Somalia

St. Kitts und Nevis

Sudan

Südsudan

Trinidad und Tobago

Uganda

Vanuatu

Zentralafrikanische Republik